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   BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12   

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https://dejure.org/2013,33233
BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12 (https://dejure.org/2013,33233)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2013 - V ZB 143/12 (https://dejure.org/2013,33233)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12 (https://dejure.org/2013,33233)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 RVG, § 13 RVG, Nr 3200 RVG-VV, § 91 Abs 1 S 1 Halbs 2 ZPO
    Rechtsanwaltskosten des Rechtsmittelgegners: Höhe der zu erstattenden Verfahrensgebühr bei Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels vor dessen Begründung

  • verkehrslexikon.de

    Zur Verfahrensgebühr bei Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels vor dessen Begründung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr bei Stellung eines Antrags auf Zurückweisung des Rechtsmittels bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG

  • Anwaltsblatt

    § 2 RVG, § 91 ZPO
    Volle Verfahrensgebühr bei verfrühtem Zurückweisungsantrag

  • Anwaltsblatt

    § 2 RVG, § 91 ZPO
    Volle Verfahrensgebühr bei verfrühtem Zurückweisungsantrag

  • rewis.io

    Rechtsanwaltskosten des Rechtsmittelgegners: Höhe der zu erstattenden Verfahrensgebühr bei Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels vor dessen Begründung

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Verfahrensgebühr bei Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels vor dessen Begründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VV RVG Nr. 3200; VV RVG Nr. 3201
    Erstattungsfähigkeit einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr bei Stellung eines Antrags auf Zurückweisung des Rechtsmittels bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisungsantrag vor Berufungsbegründung: Welche Gebühr?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verfrühter Zurückweisungsantrag unschädlich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der bereits vor Berufungsbegründung gestellte Zürückweisungsantrag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr auch bei Berufungsrücknahme möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr auch bei Berufungsrücknahme möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 185
  • MDR 2014, 57
  • FamRZ 2014, 196
  • AnwBl 2013, 92
  • AnwBl 2014, 92
  • AnwBl Online 2014, 19
  • Rpfleger 2014, 103
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.04.2009 - XII ZB 12/07

    Erstattungsfähigkeit einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr i.R.e. Stellung eines

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12
    Hat der Rechtsanwalt aber - wie hier - bereits einen Schriftsatz eingereicht, der die Sachanträge oder einen Sachvortrag enthält, kommt eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine Ermäßigung der Gebühr nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07, NJW-RR 2009, 859, 860).

    Die Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei dabei nur insoweit erwarten, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723).

    Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Senat, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102, 3103; jeweils mwN).

    Es würde auf eine unnötige Förmelei hinauslaufen, von dem Rechtsmittelgegner zu erwarten, dass er nach Eingang der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einreicht, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbeizuführen (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09, Rpfleger 2011, 47, 48).

    Dieser rechtlichen Beurteilung steht, wie der XII. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt hat, dessen Entscheidung vom 1. April 2009 (XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221) nicht entgegen.

  • BGH, 03.07.2007 - VI ZB 21/06

    Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren vor Zustellung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12
    Wird der Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel aber dann begründet, ist eine 1, 6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV unabhängig davon erstattungsfähig, ob das Verfahren später durch Rücknahme, durch Sachentscheidung oder in sonstiger Weise beendet wird (Abweichung von BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007, VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723).

    Die Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei dabei nur insoweit erwarten, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723).

    Soweit der Senat von der Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 3. Juli 2007 (VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723) abweicht, hat dieser mitgeteilt, dass an der gegenteiligen Auffassung nicht festgehalten wird.

  • BGH, 02.10.2008 - I ZB 111/07

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten nach Einlegung und

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12
    Hat der Rechtsanwalt aber - wie hier - bereits einen Schriftsatz eingereicht, der die Sachanträge oder einen Sachvortrag enthält, kommt eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine Ermäßigung der Gebühr nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07, NJW-RR 2009, 859, 860).

    Diese wären bei einer Antragstellung nach Eingang der Rechtsmittelbegründung zweifellos auch erstattungsfähig gewesen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03, NJW 2004, 73; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07, NJW-RR 2009, 859, 860).

  • BGH, 09.10.2003 - VII ZB 17/03

    Erstattung von Kosten des Berufungsbeklagten

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12
    Diese wären bei einer Antragstellung nach Eingang der Rechtsmittelbegründung zweifellos auch erstattungsfähig gewesen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03, NJW 2004, 73; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07, NJW-RR 2009, 859, 860).
  • BGH, 02.07.2009 - V ZB 54/09

    Ermäßigung der Verfahrensgebühr in Berufungsverfahren bei vorzeitiger Beendigung

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12
    Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Senat, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102, 3103; jeweils mwN).
  • BGH, 13.07.2010 - VI ZB 61/09

    Berufungsverwerfung nach Berufungsbegründung: Erstattungsfähige

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12
    Es würde auf eine unnötige Förmelei hinauslaufen, von dem Rechtsmittelgegner zu erwarten, dass er nach Eingang der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einreicht, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbeizuführen (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09, Rpfleger 2011, 47, 48).
  • OLG Bamberg, 13.01.2011 - 1 W 1/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12
    Die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Rechtsmittelverfahren durch eine gerichtliche Sachentscheidung, durch eine Rücknahme oder auf sonstige Weise beendet wird (so zutreffend OLG Bamberg, NJW-RR 2011, 1222, 1224).
  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15

    Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder

    Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (Senatsbeschl. v. 26.1.2006, a.a.O.; s. auch BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370, Rdnr. 12; v. 10.7.2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734, Rdnr. 9 und v. 23.10.2013 - V ZB 143/12, NJW-RR 2014, 185, Rdnr. 10; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.09.2014 - XI ZB 21/13

    Rechtsanwaltskosten im Berufungsverfahren: Verfahrensgebühr für den

    Hat der Rechtsanwalt aber wie hier - bereits einen Schriftsatz eingereicht, der Sachanträge enthält, kommt eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine Ermäßigung der Gebühr nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12, NJW-RR 2014, 185 Rn. 5 f. mwN).

    Es liefe auf eine unnötige Förmelei hinaus, vom Rechtsmittelgegner zu fordern, nach Eingang der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einzureichen, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbeizuführen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12, NJW-RR 2014, 185 Rn. 10).

    cc) Der Umstand, dass das Berufungsgericht nach Vorlage der Berufungsbegründung nicht in der Sache entschieden hat, weil die Klägerin die Berufung auf Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückgenommen hat, ändert, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung inzwischen geklärt ist, an der Erstattungsfähigkeit der 1, 6-fachen Verfahrensgebühr nichts (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12, NJW-RR 2014, 185 Rn. 11 ff.).

  • OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15

    Umfang der Kostenerstattung des Berufungsbeklagten bei Antragstellung vor

    Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (vgl. BGH NJW-RR 2014, 185; BGH NJW 2009, 2221; BGH NJW 2009, 3103; BGH AGS 2003, 221; BAG NZA 2003, 1293).

    Soweit der Bundesgerichtshof mit seinen Beschlüssen vom 23.10.2013, Az.: V ZB 143/12, veröffentlicht in: NJW-RR 2014, 185, sowie vom 30.9.2014, Az.: XI ZB 21/13, veröffentlicht in: JurBüro 2015, 90, ausgeführt hat, dass nach Einreichung einer Rechtsmittelbegründung dem Rechtsmittelgegner ein berechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden könne, mit anwaltlicher Hilfe eine Zurückweisung des Rechtsmittels anzustreben und einen entsprechenden Antrag anzukündigen, weshalb von diesem Zeitpunkt an eine Verteidigung notwendig und selbst bei einem "verfrühten" Zurückweisungsantrag mit dann erstattungsfähigen Kosten verbunden sei, steht das vorliegend der fehlenden Erstattungsfähigkeit nicht entgegen.

    Nach dem Wortlaut seiner zitierten Beschlüsse vom 23.10.2013, Az.: V ZB 143/12, sowie vom 30.9.2014, Az.: XI ZB 21/13, hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bei einem verfrühten Zurückweisungsantrag des Berufungsbeklagten maßgeblich auf den " Eingang " der Rechtsmittelbegründungsschrift abgestellt.

  • OLG Koblenz, 21.03.2017 - 14 W 118/17

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Verfahrensgebühr für den

    Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (vgl. BGH NJW-RR 2014, 185; BGH NJW 2009, 2221; BGH NJW 2009, 3103; BGH AGS 2003, 221; BAG NZA 2003, 1293).
  • LAG Köln, 25.02.2016 - 4 Ta 31/16

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufung Gegner bei "vorsorglicher"

    Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt bis heute (vgl. BGH 03.06.2003 - VIII ZB 19/03; 28.02.2013 - V ZB 132/12; 23.10.2013- V ZB 143/12).

    Soweit in diesen Entscheidungen ausgeführt wird, davon sei zu unterscheiden die Frage, "welche Maßnahmen" der bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich halten dürfe, betrifft dieses die Frage, ob die erst bei Stellung eines Sachantrages nach Nr. 3200, 3201 VV RVG anfallende volle Verfahrensgebühr dann auch in dieser Höhe erstattungsfähig ist, wenn der Antrag gestellt wird, bevor feststeht, dass das Rechtsmittel tatsächlich durchgeführt wird (vgl. z. B. BGH 03.07.2007 - VI ZB 21/06 - Rn. 6 m. w. N.; BHG 23.10.2013 - V ZB 143/12).

  • OLG Jena, 22.02.2016 - 1 W 84/16

    Kostenbeschwerde in Nachlasssachen

    Die Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei dabei nur insoweit erwarten, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 143/12, juris Rn. 7 mwN).

    Da die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei bereits vor dessen Begründung einen Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen kann (BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 143/12, juris Rn. 8), ist in einem solchen wie dem vorliegenden Fall eine 1, 1-fache Verfahrensgebühr entstanden und festzusetzen (BGH, Beschluss vom 03.07.2007 - VI ZB 21/06, juris Rn. 5 mwN).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2018 - 3 K 103.17

    Gebot der Kostenminderungspflicht - Sachantrag des Gegners vor umfassender

    In Anwendung dieses Maßstabs kommt die Erstattung der 1, 6-fachen Verfahrensgebühr in der Regel nicht in Betracht, wenn ein - die 1, 6-fache Verfahrensgebühr auslösender - Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite gestellt worden war, bevor der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel begründet und einen Antrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12 - juris Rn. 8; OVG NW, Beschluss vom 6. Januar 2014 - 12 E 854/13 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. April 2009 - OVG 1 K 17.08 - juris Rn. 8 und vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 - juris Rn. 5).

    Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Rechtsmittelgegner sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern kann; es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung einer Klage ausgehen könnte, solange mangels eines Klageantrags und einer Klagebegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels überhaupt noch nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12 - juris Rn. 8; OVG NW, Beschluss vom 6. Januar 2014 - 12 E 854/13 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 - juris Rn. 5).

  • VG Wiesbaden, 03.08.2018 - 5 L 1790/17
    nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 143/12 - NJW-RR 1014, 185).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Rechtsmittelgegner sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern kann; es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung einer Klage oder eines Eilantrags ausgehen könnte, solange mangels eines Klageantrags und einer Klagebegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels überhaupt noch nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 143/12 - OVG NRW, Beschluss vom 06.01.2014 - 12 E 854/13 - OVG BB, Beschluss vom 10.09.2008 - OVG 1 K41.07 - juris).

  • OLG München, 08.11.2022 - 11 W 947/22

    Verfahrensgebühr - Notwendige Kosten der Rechtsverteidigung in der

    Allerdings ist ein die volle, nicht ermäßigte Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinne grundsätzlich nicht notwendig, sofern der Rechtsmittelführer noch keinen Antrag und keine Rechtsmittelbegründung eingereicht hat; im Normalfall besteht nämlich kein Anlass für den Rechtsmittelgegner, mit der Verteidigungsanzeige seines Prozessbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels anzukündigen (BGH aaO; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12 -, juris Rn. 8).
  • OLG Koblenz, 26.05.2015 - 14 W 341/15

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten bei eingeschränkter

    Vom Kläger zu ersetzen ist die Gebühr von 1, 6 lediglich hinsichtlich eines Werts von 5.500 EUR, dessentwegen die (erfolglose) Berufung später von ihm begründet wurde; dagegen ist die Erstattungsfähigkeit in Bezug auf den überschießenden Eingangswert des Rechtsmittels von 15.000 EUR auf einen Satz von 1, 1 begrenzt (BGH JurBüro 2008, 35 ; BGH JurBüro 2014, 79).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2014 - 12 E 854/13

    Anfall einer erstattungsfähigen Verfahrensgebühr für ein

  • LAG Hamm, 22.08.2019 - 8 Ta 613/18

    Keine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach gestelltem Sachantrag

  • OVG Saarland, 17.03.2021 - 2 B 376/20

    Notwendige Kosten für Beauftragung eines Rechtsanwalts

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.08.2014 - 5 Ta 169/14

    Rechtsanwaltskosten des Berufungsgegners - Höhe der zu erstattenden

  • OVG Saarland, 17.03.2021 - 2 C 375/20

    Notwendige Kosten für Beauftragung eines Rechtsanwalts

  • LG Landshut, 19.10.2015 - 44 O 469/14

    Keine Erstattung für den Mehraufwand von Anwälten an einem dritten Ort

  • VG Frankfurt/Main, 29.04.2014 - 3 O 550/14

    Numerus clausus

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